GBS - Gesellschaft für Bitumen und Sonderbitumen mbH & Co. KG Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen von GBS gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt GBS nicht an, es sei denn, GBS hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn GBS die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Die AGB von GBS gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.

Angebot

  1. Liefer- und Preisangebote von GBS erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stets freibleibend.

Preise – Abgaben – Anpassung

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, verstehen sich alle Preise ab Ladestelle zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Ändern sich nach Vertragsschluss öffentliche Abgaben und/oder Steuern auf die Ware bzw. werden diese neu erhoben, werden die vereinbarten Preise entsprechend angepasst.
  3. Erhöhen sich aus von GBS nicht zu vertretenden Gründen die Kosten für Verladung und Transport der Ware (z.B. durch Minderbeladungs-, Kleinwasser-, Eiszuschläge, Liege- u. Standgelder), fließen diese Mehrkosten in den Abgabepreis ein.

Zahlungsbedingungen – Sicherheiten – Aufrechnung

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug zahlbar. Bei vereinbarten Zahlungszielen berechnet sich die Zahlungsfrist beginnend mit dem Tag der Lieferung. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist die Wertstellung bei GBS.
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist GBS berechtigt, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen, zu widerrufen. Ist der Kunde nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheit zu leisten, ist GBS berechtigt, die Geschäftsverbindung aufzukündigen. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug des Kunden werden davon nicht berührt.
  3. Aufrechnungsrechte können vom Kunden nur dann geltend gemacht werden, wenn GBS seine Gegenansprüche schriftlich anerkennt oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

Lieferung – Lieferzeit – Liefermenge

  1. Lieferzeitangaben von GBS sind grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB). Teillieferungen sind – soweit dem Kunden zumutbar – zulässig.
  2. Maßgebend ist das auf der Ladestelle ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Gewicht oder Volumen der Lieferung, es sei denn, es werden Partien aus Tankwagen oder Kesselwagen ausgeliefert und das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen festgestellt. Der konkrete Nachweis der Lieferung einer geringeren oder größeren Menge bleibt jeder der Vertragsparteien offen.
  3. Der Kunde hat auf seine Kosten die erforderliche Energie für die Aufheizung von Waren zu stellen. Fixe Eingangstemperaturen werden nicht gewährleistet.
  4. Auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hat der Kunde GBS im Vorfeld der Lieferung hinzuweisen.
  5. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung von Verbindungen und Anschlüssen.

Transport – Verantwortung für vom Kunden gestellte Transportmittel – Freistellung von Ansprüchen

  1. Stellt GBS die Transportmittel, hat der Kunde diese unverzüglich zu entleeren zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen.
  2. An den Transportmitteln steht dem Kunden in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei allen Lieferungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Transportmittel vollständig entleert werden. Etwaige Frachten, Reinigungen sowie die Kosten für die Entfernung von Resten sind anderenfalls vom Kunden zu tragen.
  3. Stellt der Kunde die Transportmittel, hat er diese auf seine Gefahr frachtfrei und termingerecht an den vereinbarten Ort der geplanten Beladung zu senden.
  4. GBS ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gestellten Transportmittel auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften oder das Vorhandensein technischer Mängel zu prüfen. Beschädigte Transportmittel kann GBS auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zurücksenden.
  5. GBS haftet nicht für Verunreinigungen der Ware infolge unsauberer Transportmittel des Kunden sowie für Schäden, die durch mangelhafte Beschaffenheit der Transportmittel entstehen, Ebenso haftet GBS nicht für Konsequenzen, die aus Überladungen entstehen können, sofern GBS nicht an dem Beladevorgang direkt beteiligt war.
  6. Holt der Kunde die Ware selbst ab, ist er verpflichtet, die für den Transport relevanten gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, insbesondere über den Gefahrguttransport und die Beladungsgrenzen, zu beachten. Der Kunde hat seine Fahrer oder Frachtführer entsprechend zu schulen und zu verpflichten. Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften hat der Kunde GBS von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  7. Haftet GBS nach den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, hat der Kunde GBS von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Unvorhergesehene Ereignisse, die GBS nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Gesetzesänderungen, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten.
  2. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, steht dem Kunden und GBS das Recht zu, vom Vertrag oder ggf. vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  3. GBS ist nur bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Eigenversorgung zur Lieferung verpflichtet.

Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über, sobald die Ware den Verladeanschluss der Füllstelle passiert, spätestens aber beim Verlassen der Ladestelle.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und GBS bleiben die verkauften Waren im Eigentum von GBS.
  2. Bei Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im Eigentum von GBS stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betref­fenden Liefergegenstandes an GBS ab. Der Kunde ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für GBS im eigenen Namen einzuziehen.
  3. Eine Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt stets für GBS als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für GBS. Erlischt das Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so gilt als vereinbart, dass das Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungs­beträge der verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse auf GBS übergeht. Der Kunde verwahrt die im Eigentum stehenden Gegenstände von GBS unentgeltlich.

Beschaffenheit der Ware

  1. Für die Beschaffenheit der gelieferten Ware sind ausschließlich die einschlägigen EN-Normen vereinbart, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden. Dasselbe gilt für die Ermittlung von Analysedaten.
  2. Für die Beschaffenheit von Normenbitumen ist ausschließlich die DIN EN-Norm 12591, für die Beschaffenheit von polymermodifiziertem Bitumen ist ausschließlich die DIN EN-Norm 14023 vereinbart, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.

Mängel

  1. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe.
  2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er die von ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten – auch gegenüber dem Spediteur/Frachtführer – ordnungsgemäß erfüllt hat.
  3. Etwaige Beanstandungen müssen GBS gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Anlieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden. Andernfalls ist deren Geltendmachung ausgeschlossen. Beanstandungen, die die Beschaffenheit betreffen, setzen zudem voraus, dass der Kunde prüfbares Muster der gelieferten Ware gezogen hat und GBS sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen überzeugen konnte oder GBS Gelegenheit gegeben wurde, die Probe selbst zu nehmen.

Haftung

  1. GBS haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne
  2. des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die GBS bei Vertragsschluss aufgrund für GBS erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
  4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

Abtretung

  1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen GBS ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GBS zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht.
  2. § 354 a HGB bleibt unberührt.

Anzuwendendes Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand – Incoterms

  1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. [Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.] Erfüllungsort ist die Ladestelle von GBS. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen.
  2. Werden im Vertrag international gebräuchliche Handelsklauseln verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (Incoterms) in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Form – derzeit Incoterms 2020 – auszulegen.
  3. Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist D-72181 Starzach.